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Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG)
Artikel 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend davon treten § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 dieses Gesetzes am 23. Juli 2021 in Kraft.