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Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
GWB
Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
| gültig ab: 18.04.2016
| Änderung vom: 17.02.2016
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.
Juni
2013
(
BGBl.
I
S. 1750
, ber.
S. 3245
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 405
)
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