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Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldatengesetzes Leistenden (27)
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (39)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten (7)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen (23)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (5)
§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten (1)
§ 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten (1)
§ 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes (1)
§ 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler (1)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen (6)
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen (3)
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (3)
Teil 5 Schlussvorschriften (31)
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§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
SVG z.F.
§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
| gültig ab: 01.01.2025
| Änderung vom: 20.08.2021
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
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