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Teil 1 Einleitende Vorschriften (4)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (119)
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldatengesetzes Leistenden (27)
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (39)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten (7)
§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (1)
§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (1)
§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58 b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (1)
§ 59 Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1)
§ 60 Bezüge bei Verschollenheit (1)
§ 61 Hinterbliebene von Soldatinnen (1)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen (23)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (5)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen (6)
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen (3)
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (3)
Teil 5 Schlussvorschriften (31)
Anlage (1)
Wehrleistungsrecht (4)
Sonstiges Verteidigungsrecht (152)
Ausführungsvorschriften zu Verteidigungsabkommen (32)
Finanzwesen (6484)
Wirtschaftsrecht (10814)
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§ 61 Hinterbliebene von Soldatinnen
SVG z.F.
§ 61 Hinterbliebene von Soldatinnen
| gültig ab: 01.01.2025
| Änderung vom: 20.08.2021
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
§ 61 Hinterbliebene von Soldatinnen
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