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Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben (18)
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§ 330 a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
StGB
§ 330 a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
| gültig ab: -
| Änderung vom: 26.01.1998
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Strafgesetzbuch
(StGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.
November
1998
(
BGBl.
I
S. 3322
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 109
)
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