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§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung (1)
§ 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien (1)
§ 113 Durchführung der empirischen Untersuchung (1)
§ 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung (1)
§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen (1)
§ 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden (1)
Unterabschnitt 3 Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter (8)
Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle (5)
Abschnitt 2 Gerichtliche Geltendmachung (5)
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften (11)
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§ 106 Einstweilige Regelungen
VGG
§ 106 Einstweilige Regelungen
| gültig ab: 01.06.2016
| Änderung vom: 24.05.2016
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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
(Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
vom
24.
Mai
2016
(
BGBl.
I
S. 1190
)
*1
, letzte Änderung vom
31.
Mai
2021
(
BGBl.
I
S. 1204
)
*1
Artikel 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes. Gemäß Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes ist das Verwertungsgesellschaftengesetz am 1. Juni 2016 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU.
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