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Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums
WEG
Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums
| gültig ab: 01.12.2020
| Änderung vom: 16.10.2020
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.
Januar
2021
(
BGBl.
I
S. 34
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
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