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§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
StPO
§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
| gültig ab: 25.07.2015
| Änderung vom: 17.07.2015
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Strafprozeßordnung
(StPO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
7.
April
1987
(
BGBl.
I
S. 1074
, ber.
S. 1319
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 109
)
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