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§ 18 b Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen sowie in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft (1)
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§ 22 Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen (1)
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Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen (5)
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Anlage 2 zu § 18 Abs. 2 Satz 1 (1)
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§ 22 Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen
ThürSchfTG
§ 22 Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen
| gültig ab: 09.02.2015
| Änderung vom: 23.09.2015
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Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
(ThürSchfTG)
vom
20.
Dezember
2010
(
GVBl.
S. 522
)
, letzte Änderung vom
9.
Mai
2023
(
GVBl.
S. 186
)
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