§ 14 Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen
| gültig ab: 24.11.2021
| Änderung vom: 24.11.2021
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Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 - alte Fassung - (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO)