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§ 50 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
ThürBG
§ 50 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
| gültig ab: 01.01.2015
| Änderung vom: 12.08.2014
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Thüringer Beamtengesetz
(ThürBG)
vom
12.
August
2014
(
GVBl.
S. 472
)
*1
, letzte Änderung vom
4.
Oktober
2021
(
GVBl.
S. 508
)
*1
Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 tritt das Thüringer Beamtengesetz zum 1. Januar 2015 in Kraft.
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Thüringer Beamtengesetz
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