Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
| gültig ab: 01.05.2013
| Änderung vom: 12.04.2013
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Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter (ThürGefGZustVO)
vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 494), letzte Änderung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731)