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§ 46 Straßenbaubehörden des Landes
ThürStrG
§ 46 Straßenbaubehörden des Landes
| gültig ab: 01.01.2019
| Änderung vom: 18.12.2018
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Thüringer Straßengesetz
(ThürStrG)
vom
7.
Mai
1993
(
GVBl.
S. 273
)
, letzte Änderung vom
7.
Dezember
2022
(
GVBl.
S. 489
)
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