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§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
SchwbAV
§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
| gültig ab: 01.01.2022
| Änderung vom: 28.06.2021
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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(SchwbAV)
vom
28.
März
1988
(
BGBl.
I
S. 484
)
, letzte Änderung vom
24.
November
2023
(
BGBl.
I
Nr. 323
)
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