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§ 9 (Vergünstigungs- und Rückkaufverbot, Gewinntausch) (1)
§ 10 (Kinder- und Jugendschutz) (1)
§ 10 a (Zweck der Unterrichtung; Personenkreis) (1)
§ 10 b (Unterrichtung) (1)
§ 10 c (Sachgebiete der Unterrichtung) (1)
§ 10 d (Anerkannte Prüfungszeugnisse) (1)
IV. Zulassung von Spielgeräten (8)
V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen (2)
VI. Ordnungswidrigkeiten (2)
VII. Schlussvorschriften (2)
Anlage zu § 5 a (1)
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§ 6 a (Verbot von Aufstellung und Betrieb; Freispielgrenzen)
SpielV
§ 6 a (Verbot von Aufstellung und Betrieb; Freispielgrenzen)
| gültig ab: 01.01.2006
| Änderung vom: 17.12.2005
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Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(Spielverordnung - SpielV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.
Januar
2006
(
BGBl.
I
S. 280
)
, letzte Änderung vom
18.
Juli
2016
(
BGBl.
I
S. 1666
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