§ 9 a Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Arbeitnehmern
| gültig ab: 01.08.2018
| Änderung vom: 11.07.2018
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Rechtsstand anzeigen
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO)
vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 255), letzte Änderung vom 12. Dezember 2023 (GVBl. S. 377)