§ 8 Besteuerung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung sowie der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmer und -arbeitnehmer
| gültig ab: 01.01.2009
| Änderung vom: 09.12.2008
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Rechtsstand anzeigen
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO)
vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 255), letzte Änderung vom 12. Dezember 2023 (GVBl. S. 377)