-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (77502)
Vorschriften (77502)
Internationale Übereinkünfte (571)
Europarecht (2671)
Staats- und Verfassungsrecht (3284)
Verwaltung (19554)
Rechtspflege (8346)
Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege (1619)
Gerichtsverfassung (491)
Richter (127)
Rechtspfleger und Entlastung der Gerichte (148)
Rechtsanwälte, Rechtsberater, Notare, Beurkundung (774)
DONot (35)
VRegV (11)
NotFV (27)
ZTRV (15)
NotViKoV (18)
RASchlichtStellSatzg (12)
RAVPV (39)
GVGA (280)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften (9)
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige (270)
Erster Abschnitt Zustellung (31)
Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (176)
A. Allgemeine Vorschriften (56)
I. Zuständigkeit (2)
II. Der Auftrag und seine Behandlung (5)
III. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (19)
IV. Zwangsvollstreckung in besonderen Fällen (16)
1. Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher bestimmte besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung festzustellen hat (3)
2. Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts (2)
3. Zwangsvollstreckung während eines Insolvenzverfahrens (2)
4. Zwangsvollstreckung in einen Nachlass gegen den Erben (3)
5. Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensmassen (5)
§ 54 Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins (1)
§ 55 Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (1)
§ 56 Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) (1)
§ 57 Zwangsvollstreckung in ein Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht (1)
V. Verhalten bei der Zwangsvollstreckung (6)
VI. Protokoll (2)
VII. Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung (3)
VIII. Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition (2)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (83)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (7)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (3)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (18)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (6)
G. Hinterlegung (2)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
GVO (120)
BeurkG (108)
BerHG (20)
RDG (38)
RDV (12)
ThürNotVO (24)
ThürGVVergVO (11)
RDG§20OwiZustVO TH (4)
Einheitlichkeit der Rechtsprechung (0)
Ausbildungs- und Prüfungswesen (79)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (5142)
Arbeitsgerichtsbarkeit (174)
Sozialgerichtsbarkeit (270)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (260)
Finanzgerichtsbarkeit (0)
Kostenrecht (881)
Zivil- und Strafrecht (9703)
Verteidigung (839)
Finanzwesen (6484)
Wirtschaftsrecht (10814)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (11670)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (3566)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Rechtspflege
→
Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
→
Rechtsanwälte, Rechtsberater, Notare, Beurkundung
→
GVGA
→
Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige
→
Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
→
A. Allgemeine Vorschriften
→
IV. Zwangsvollstreckung in besonderen Fällen
→
5. Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensmassen
→
§ 57 Zwangsvollstreckung in ein Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht
GVGA
§ 57 Zwangsvollstreckung in ein Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht
| gültig ab: 01.09.2013
| Änderung vom: 01.09.2013
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
Mehr...
Schließen
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
§ 57 Zwangsvollstreckung in ein Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×