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Erster Abschnitt Zustellung (31)
Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (176)
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
Vierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (28)
Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
A. Allgemeine Vorschriften (2)
B. Pfandverkauf (15)
I. Allgemeines (2)
II. Öffentliche Versteigerung (4)
III. Freihändiger Verkauf (2)
§ 185 (Freihändiger Verkauf) (1)
IV. Behandlung des Erlöses und der nicht versteigerten Gegenstände (2)
V. Pfandverkauf in besonderen Fällen (2)
VI. Befriedigung des Pfandgläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung (2)
C. Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung für einen anderen erfolgen (2)
D. Freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers (7)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
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§ 185 (Freihändiger Verkauf)
GVGA
§ 185 (Freihändiger Verkauf)
| gültig ab: 01.09.2013
| Änderung vom: 01.09.2013
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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