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§ 16 Erneuerung und Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters
ThürVermGeoG
§ 16 Erneuerung und Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters
| gültig ab: 18.08.2012
| Änderung vom: 30.07.2012
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Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
(ThürVermGeoG)
vom
16.
Dezember
2008
(
GVBl.
S. 574
)
*1
, letzte Änderung vom
18.
Dezember
2018
(
GVBl.
S. 731
)
*1
Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens. Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes tritt das ThürVermGeoG am 1. Januar 2010 in Kraft.
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