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§ 4 Schularten (1)
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§ 6 a Gemeinschaftsschule (1)
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§ 7 a Förderschule (1)
§ 8 Schulformen der berufsbildenden Schulen (1)
§ 8 a Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren (1)
§ 9 Externenprüfungen (1)
§ 10 Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote (1)
§ 11 (weggefallen) (1)
§ 12 Schulversuche, Erprobungsmodelle (1)
§ 13 Schulen und Schulträgerschaft (1)
§ 14 Schulbezirke, Einzugsbereiche (1)
§ 15 Gastschulverhältnis, Zuweisung (1)
§ 15 a Auswahlverfahren an allgemein bildenden Schulen (1)
§ 15 b Auswahlverfahren an berufsbildenden Schulen und am Kolleg (1)
§ 16 Schulgeldfreiheit (1)
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SECHSTER ABSCHNITT Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren (11)
SIEBTER ABSCHNITT Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte (10)
ACHTER ABSCHNITT Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (3)
NEUNTER ABSCHNITT Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen (5)
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§ 13 Schulen und Schulträgerschaft
ThürSchulG
§ 13 Schulen und Schulträgerschaft
| gültig ab: 01.08.2020
| Änderung vom: 02.07.2019
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Thüringer Schulgesetz
(ThürSchulG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.
April
2003
(
GVBl.
S. 238
)
, letzte Änderung vom
5.
Mai
2021
(
GVBl.
S. 215
)
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