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Zweiter Abschnitt Beratung und Teilhabe (4)
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Vierter Abschnitt Bestimmungen für nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen (3)
Fünfter Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde (11)
§ 15 Prüfung stationärer Einrichtungen (1)
§ 16 Prüfung nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen (1)
§ 17 Bekanntgabe von Prüfergebnissen (1)
§ 18 Aufklärung und Beratung bei Mängeln (1)
§ 19 Anordnungen (1)
§ 20 Beschäftigungsverbot, kommissarischer Leiter (1)
§ 21 Aufnahmestopp (1)
§ 22 Untersagung (1)
§ 23 Erprobung neuer Wohnformen (1)
§ 24 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft (1)
Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen (4)
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (6)
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§ 15 Prüfung stationärer Einrichtungen
ThürWTG
§ 15 Prüfung stationärer Einrichtungen
| gültig ab: 15.06.2018
| Änderung vom: 06.06.2018
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Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe
(Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG)
vom
10.
Juni
2014
(
GVBl.
S. 161
)
, letzte Änderung vom
6.
Juni
2018
(
GVBl.
S. 229
)
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