Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vorbereitungszeit für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes im Übrigen am 17. Dezember 2020 in Kraft.