§ 20 Zuständigkeit für die Erfassung der Schwerbehindertenplätze
| gültig ab: 04.02.2020
| Änderung vom: 07.01.2020
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Verwaltungsvorschrift über Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (VVZustTMIK)