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§ 20 Vorhaben auf mehreren Grundstücken
InVorG
§ 20 Vorhaben auf mehreren Grundstücken
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Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(Investitionsvorranggesetz - InVorG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
4.
August
1997
(
BGBl.
I
S. 1996
)
, letzte Änderung vom
31.
August
2015
(
BGBl.
I
S. 1474
)
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