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§ 30 Vorschüsse, Verwahrgelder
ThürGemHV
§ 30 Vorschüsse, Verwahrgelder
| gültig ab: 28.06.2019
| Änderung vom: 23.05.2019
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Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden
(Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
vom
23.
Mai
2019
(
GVBl.
S. 153
)
, letzte Änderung vom
5.
Oktober
2022
(
GVBl.
S. 414
)
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