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§ 23 Verlegung und Überstellung
ThürJVollzGB
§ 23 Verlegung und Überstellung
| gültig ab: 07.03.2014
| Änderung vom: 27.02.2014
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Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch
(ThürJVollzGB)
vom
27.
Februar
2014
(
GVBl.
S. 13
)
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