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§ 44 Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen sowie Aufnahme von Verhandlungen über zwischenstaatliche Vereinbarungen
ThürGGO
§ 44 Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen sowie Aufnahme von Verhandlungen über zwischenstaatliche Vereinbarungen
| gültig ab: 19.06.2015
| Änderung vom: 13.05.2015
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Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen
(ThürGGO)
vom
13.
Mai
2015
(
GVBl.
S. 81
)
, letzte Änderung vom
21.
Juli
2020
(
GVBl.
S. 444
)
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