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§ 27 Beginn und Ende der Ansprüche
ThürAbgG
§ 27 Beginn und Ende der Ansprüche
| gültig ab: 18.10.2008
| Änderung vom: 09.10.2008
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags
(Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
9.
März
1995
(
GVBl.
S. 121
)
, letzte Änderung vom
2.
November
2021
(
GVBl.
S. 545
)
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