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§ 36 Begrenzung der Anzahl der Bewerber
UVgO
§ 36 Begrenzung der Anzahl der Bewerber
| gültig ab: 02.09.2017
| Änderung vom: 02.02.2017
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Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
(Unterschwellenvergabeordnung - UVgO)
vom
2.
Februar
2017
(
BAnz
AT
07. 02. 2017
B1
, ber.
BAnz
AT
08. 02. 2017
B1
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