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§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt
StGB
§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt
| gültig ab: 05.11.2008
| Änderung vom: 31.10.2008
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Strafgesetzbuch
(StGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.
November
1998
(
BGBl.
I
S. 3322
)
, letzte Änderung vom
4.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2146
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