-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
Farbauswahl:
Notizen zur aktuellen Markierung:
Diese Notiz auch als Lesezeichen speichern
Name des Lesezeichens:
Erstellen in:
Notiz kann nur nach Markieren eines Textes gespeichert werden
Speichern erfolgreich
Speichern fehlgeschlagen
Speichern
Abbrechen
Neu setzen
Löschen
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Wirtschaftsrecht
→
Gewerberecht
→
Gewerberechtliche Vorschriften für das Handwerk
→
Handwerk im Allgemeinen
→
Handwerksordnung
→
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
→
SIEBENTER ABSCHNITT Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
→
§ 42 s (Berufliche Fortbildung und Umschulung behinderter Menschen)
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
24.
September
1998
(
BGBl.
I
S. 3074
, ber. 2006
I
S. 2095
)
, letzte Änderung vom
17.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 12
)
Mehr...
Schließen
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
§ 42 s (Berufliche Fortbildung und Umschulung behinderter Menschen)
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×