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ZDVG
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Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
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§ 14 Grundsätze für die Zusammenarbeit
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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)
vom
16.
Januar
1991
(
BGBl.
I
S. 47
)
*1
, letzte Änderung vom
14.
Juni
2009
(
BGBl.
I
S. 1229
)
*1
Artikel 2 des Beteiligungsgesetzes. Gemäß Artikel 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist das ZDVG am 22. Januar 1991 in Kraft getreten.
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