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§ 143 (Vorbehalte zugunsten der Landesgesetze)
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Grundbuchordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.
Mai
1994
(
BGBl.
I
S. 1114
)
, letzte Änderung vom
19.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2606
)
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