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§ 13 (Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften)
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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
vom
27.
Januar
1877
(
RGBl.
S. 77
)
, letzte Änderung vom
25.
Juni
2021
(
BGBl.
I
S. 2099
)
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