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Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
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Unterabschnitt 4 Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
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§ 76 b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
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Aufenthaltsverordnung
(AufenthV)
vom
25.
November
2004
(
BGBl.
I
S. 2945
)
*1
, letzte Änderung vom
21.
Februar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 54
)
*1
Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes. Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes ist die AufenthV am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
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