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§ 1 Bewertungsgrundsätze (1)
§ 2 Zeitlicher Anwendungsbereich für den Ansatz von Vergleichs- oder Erfahrungswerten (1)
§ 3 Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag (1)
§ 4 Immaterielle Vermögensgegenstände (1)
§ 5 Sachanlagen (1)
§ 6 Gebäude und sonstige Bauten (1)
§ 7 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (1)
§ 8 Grundstücke und Gebäude, die dem Vermögenszuordnungsgesetz unterliegen oder für die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht wurden (1)
§ 9 Wald und Forsten (1)
§ 10 Straßen (1)
§ 11 Ingenieurtechnische Bauwerke (1)
§ 12 Felssicherungsmaßnahmen (1)
§ 13 Baudenkmäler (1)
§ 14 Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen (1)
§ 15 Pflanzen (1)
§ 16 Bäume in Alleen und Parks sowie in sonstigen öffentlichen Anlagen (1)
§ 17 Tiere (1)
§ 18 Medien (1)
§ 19 Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände (1)
§ 20 Finanzanlagen (1)
§ 21 Vorräte (1)
§ 22 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (1)
§ 23 Wertpapiere des Umlaufvermögens (1)
§ 24 Liquide Mittel (1)
§ 25 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (1)
§ 26 Sonderposten (1)
§ 27 Rückstellungen (1)
§ 28 Verbindlichkeiten (1)
§ 29 Passive Rechnungsabgrenzungsposten (1)
§ 30 Gleichstellungsbestimmung (1)
§ 31 Inkrafttreten (1)
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ThürGemBV
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ThürGemBV | § 6 Gebäude und sonstige Bauten
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 6 Gebäude und sonstige Bauten (1) Gebäude und sonstige Bauten sind auf der Grundlage von Vergleichswerten au...
ThürGemBV | § 22 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 22 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (1) Nach § 36 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik sind Forderungen grun...
ThürGemBV | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: Änderung vom 10.9.2014
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden Vorspann § 1 Bewertungsgrundsätze § 2 Zeitlicher Anwendungsbereich für den Ansatz von Vergleichs- oder Erfahrung...
ThürGemBV | § 27 Rückstellungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 10.9.2014)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 27 Rückstellungen (1) Rückstellungen sind für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen nach folgenden Maßgaben...
ThürGemBV | § 8 Grundstücke und Gebäude, die dem Vermögenszuordnungsgesetz unterliegen oder für die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht wurden
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 8 Grundstücke und Gebäude, die dem Vermögenszuordnungsgesetz unterliegen oder für die Ansprüche nach dem Verm...
ThürGemBV | § 29 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 29 Passive Rechnungsabgrenzungsposten (1) Die Berechnung der Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit...
ThürGemBV | § 23 Wertpapiere des Umlaufvermögens
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 23 Wertpapiere des Umlaufvermögens (1) 1Die Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens erfolgt zum Bilanz...
ThürGemBV | § 13 Baudenkmäler
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 13 Baudenkmäler (1) 1Baudenkmäler sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder ...
ThürGemBV | § 15 Pflanzen
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 15 Pflanzen (1) Pflanzen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herst...
ThürGemBV | § 28 Verbindlichkeiten
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 28 Verbindlichkeiten (1) Nach § 36 Abs. 6 ThürGemHV-Doppik sind die Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem ...
ThürGemBV | § 21 Vorräte
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 21 Vorräte (1) 1Die Bewertung der Vorräte erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskoste...
ThürGemBV | § 7 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 10.9.2014)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 7 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (1) 1Grundstücke sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus...
ThürGemBV | Vorspann
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV Aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 27. November*1 (...
ThürGemBV | § 2 Zeitlicher Anwendungsbereich für den Ansatz von Vergleichs- oder Erfahrungswerten
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 2 Zeitlicher Anwendungsbereich für den Ansatz von Vergleichs- oder Erfahrungswerten 1Vergleichs- oder Erfahru...
ThürGemBV | § 19 Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 19 Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände (1) Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände sind auf der Grundl...
ThürGemBV | § 10 Straßen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2015 (Änderung vom 10.9.2014)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 10 Straßen (1) 1Straßen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung oder dem An- oder Ve...
ThürGemBV | § 20 Finanzanlagen
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 20 Finanzanlagen (1) 1Finanzanlagen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. 2Sofern außer...
ThürGemBV | § 4 Immaterielle Vermögensgegenstände
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 4 Immaterielle Vermögensgegenstände (1) Immaterielle Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt i...
ThürGemBV | § 30 Gleichstellungsbestimmung
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 30 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Verordnung gelten in jeweils männlich...
ThürGemBV | § 17 Tiere
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(ThürGemBV)
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden ThürGemBV § 17 Tiere (1) Tiere sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung vergleichbarer Tiere oder...
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Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
(Thüringer Gemeindebewertungsverordnung - ThürGemBV)
vom
11.
Dezember
2008
(
GVBl.
S. 594
)
, letzte Änderung vom
10.
September
2014
(
GVBl.
S. 670
)
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Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden
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