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ZWEITER ABSCHNITT Verzinsung, Säumniszuschläge (12)
1. Unterabschnitt Verzinsung (9)
§ 233 Grundsatz (1)
§ 233 a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (1)
§ 234 Stundungszinsen (1)
§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern (1)
§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (1)
§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (1)
§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen (1)
§ 239 Festsetzung der Zinsen (1)
2. Unterabschnitt Säumniszuschläge (2)
DRITTER ABSCHNITT Sicherheitsleistung (9)
SECHSTER TEIL Vollstreckung (114)
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (27)
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (64)
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1. Unterabschnitt Verzinsung
AO | § 233 a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.7.2022 (Änderung vom 12.7.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 233 a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Untersch...
AO | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.7.2022 (Änderung vom 12.7.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen (1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen;...
AO | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
Aktuelle Fassung: Änderung vom 21.12.1993
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (1) 1Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgese...
AO | § 239 Festsetzung der Zinsen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.7.2022 (Änderung vom 12.7.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 239 Festsetzung der Zinsen (1) 1Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. 2Die Fests...
AO | 1. Unterabschnitt Verzinsung
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO 1. Unterabschnitt Verzinsung
AO | § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
Aktuelle Fassung: Änderung vom 21.12.1993
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern (1) 1Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. 2Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. 3Wird di...
AO | § 234 Stundungszinsen
Aktuelle Fassung: Änderung vom 21.12.1993
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 234 Stundungszinsen (1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. 2Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stund...
AO | § 233 Grundsatz
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 22.7.2022 (Änderung vom 12.7.2022)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 233 Grundsatz 1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche a...
AO | § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 28.3.2024 (Änderung vom 27.3.2024)
Abgabenordnung
(AO)
Abgabenordnung AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (1) 1Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der eine...
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Abgabenordnung
(AO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
1.
Oktober
2002
(
BGBl.
I
S. 3866
, ber. 2003
I
S. 61
)
, letzte Änderung vom
27.
März
2024
(
BGBl.
I
Nr. 108
)
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1. Unterabschnitt Verzinsung
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