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Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
ZDVG | § 25 (weggefallen)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG §25 (weggefallen)
ZDVG | Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
ZDVG | Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
ZDVG | § 18 Mitbestimmung
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 18 Mitbestimmung 1Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von der oder dem zuständigen Vorg...
ZDVG | § 14 Grundsätze für die Zusammenarbeit
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 14 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dien...
ZDVG | § 19 Personalangelegenheiten
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 19 Personalangelegenheiten (1) Der Vertrauensmann soll durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf ...
ZDVG | § 24 Ausschluß der Beteiligung
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 24 Ausschluß der Beteiligung 1Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder ...
ZDVG | Unterabschnitt 2 Formen der Beteiligung
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG Unterabschnitt 2 Formen der Beteiligung
ZDVG | § 23 Beschwerdeverfahren
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 23 Beschwerdeverfahren 1Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens...
ZDVG | § 17 Vorschlagsrecht
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 17 Vorschlagsrecht (1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht zusteht, hat die oder der Vorgesetzte die Vorschläge des Vertrauen...
ZDVG | § 21 Betreuung und Fürsorge
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 21 Betreuung und Fürsorge (1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Vertr...
ZDVG | Unterabschnitt 1 Allgemeines
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG Unterabschnitt 1 Allgemeines
ZDVG | § 20 Dienstbetrieb
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(ZDVG)
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 20 Dienstbetrieb (1) 1Die oder der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. 2Der Vertrauensmann ...
ZDVG | § 16 Anhörung
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 16 Anhörung 1Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. 2Ih...
ZDVG | § 22 Ahndung von Dienstvergehen
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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 22 Ahndung von Dienstvergehen (1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden un...
ZDVG | § 15 Pflichten des Vorgesetzten
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden ZDVG § 15 Pflichten des Vorgesetzten (1) Die oder der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald nach Dienstantritt über die Rechte und Pfl...
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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
(Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)
vom
16.
Januar
1991
(
BGBl.
I
S. 47
)
*1
, letzte Änderung vom
14.
Juni
2009
(
BGBl.
I
S. 1229
)
*1
Artikel 2 des Beteiligungsgesetzes. Gemäß Artikel 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist das ZDVG am 22. Januar 1991 in Kraft getreten.
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Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
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