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Teil 1 Einleitende Vorschriften (4)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (119)
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldatengesetzes Leistenden (27)
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (39)
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten (7)
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen (23)
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen (5)
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (6)
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (5)
§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten (1)
§ 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten (1)
§ 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes (1)
§ 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler (1)
Abschnitt 8 Besondere Leistungen (6)
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen (3)
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg (3)
Teil 5 Schlussvorschriften (31)
Anlage (1)
Wehrleistungsrecht (4)
Sonstiges Verteidigungsrecht (152)
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Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
SVG z.F. | Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
(SVG - z.F. -)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Die...
SVG z.F. | § 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedle...
SVG z.F. | § 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten (1) ...
SVG z.F. | § 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes Die Zeit, ...
SVG z.F. | § 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
Zukünftige Fassung: in Kraft ab 1.1.2025 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung -
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen - zukünftige Fassung - SVG - z.F. - § 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten Als ruhegehaltfähig gilt d...
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Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
vom
20.
August
2021
(
BGBl.
I
S. 3932
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
)
*1
Artikel
4
des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes tritt das Soldatenversorgungsgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
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