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ZWEITER ABSCHNITT Grundlagen der Ahndung (10)
§ 8 Begehen durch Unterlassen (1)
§ 9 Handeln für einen anderen (1)
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit (1)
§ 11 Irrtum (1)
§ 12 Verantwortlichkeit (1)
§ 13 Versuch (1)
§ 14 Beteiligung (1)
§ 15 Notwehr (1)
§ 16 Rechtfertigender Notstand (1)
DRITTER ABSCHNITT Geldbuße (3)
VIERTER ABSCHNITT Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (4)
FÜNFTER ABSCHNITT Einziehung von Gegenständen (9)
SECHSTER ABSCHNITT Einziehung des Wertes von Taterträgen; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (3)
SIEBENTER ABSCHNITT Verjährung (5)
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren (112)
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ZWEITER ABSCHNITT Grundlagen der Ahndung
OWiG | § 12 Verantwortlichkeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2021 (Änderung vom 30.11.2020)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 12 Verantwortlichkeit (1) 1Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. 2Ein Jugendlicher handelt nur unter den...
OWiG | § 16 Rechtfertigender Notstand
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 16 Rechtfertigender Notstand 1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut e...
OWiG | § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit...
OWiG | § 13 Versuch
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 13 Versuch (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. (2) D...
OWiG | § 8 Begehen durch Unterlassen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 8 Begehen durch Unterlassen Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dan...
OWiG | ZWEITER ABSCHNITT Grundlagen der Ahndung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG ZWEITER ABSCHNITT Grundlagen der Ahndung
OWiG | § 9 Handeln für einen anderen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 30.8.2002 (Änderung vom 22.8.2002)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 9 Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. al...
OWiG | § 15 Notwehr
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 15 Notwehr (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, u...
OWiG | § 11 Irrtum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 11 Irrtum (1) 1Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Möglichkeit d...
OWiG | § 14 Beteiligung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG § 14 Beteiligung (1) 1Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. 2Dies gilt auch dann, wenn besondere persön...
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.
Februar
1987
(
BGBl.
I
S. 602
)
, letzte Änderung vom
14.
März
2023
(
BGBl.
I
Nr. 73
)
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ZWEITER ABSCHNITT Grundlagen der Ahndung
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