-- WEBONDISK OK --
Anmelden
Kontakt
Hilfe
Produktinfo
zurück zum Seitenanfang
Gesamter Inhalt (77502)
Vorschriften (77502)
Internationale Übereinkünfte (571)
Genfer Flüchtlingskonvention (56)
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (116)
EPÜ (226)
DBA Amtshilfe MC (16)
BehindRÜbk (75)
UNKorruptionÜbk (82)
Präambel (1)
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen (5)
Kapitel II Vorbeugende Maßnahmen (11)
Kapitel III Kriminalisierung und Strafverfolgung (29)
Kapitel IV Internationale Zusammenarbeit (9)
Kapitel V Wiedererlangung von Vermögenswerten (10)
Artikel 51 Allgemeine Bestimmung (1)
Artikel 52 Verhütung und Aufdeckung der Übertragung von Erträgen aus Straftaten (1)
Artikel 53 Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen (1)
Artikel 54 Mechanismen zur Wiedererlangung von Vermögensgegenständen durch Internationale Zusammenarbeit bei der Einziehung (1)
Artikel 55 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung (1)
Artikel 56 Besondere Zusammenarbeit (1)
Artikel 57 Rückgabe von Vermögenswerten und Verfügung darüber (1)
Artikel 58 Zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit) (1)
Artikel 59 Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte (1)
Kapitel VI Technische Hilfe und Informationsaustausch (4)
Kapitel VII Mechanismen zur Anwendung (3)
Kapitel VIII Schlussbestimmungen (8)
Nachspann (1)
Europarecht (2671)
Staats- und Verfassungsrecht (3284)
Verwaltung (19554)
Rechtspflege (8346)
Zivil- und Strafrecht (9703)
Verteidigung (839)
Finanzwesen (6484)
Wirtschaftsrecht (10814)
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (11670)
Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Wasserstraßen (3566)
Vorgang läuft - bitte warten Sie, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
extendedSearchBtn
Suche:
)
→
Gesamter Inhalt
→
Vorschriften
→
Internationale Übereinkünfte
→
UNKorruptionÜbk
→
Kapitel V Wiedererlangung von Vermögenswerten
UNKorruptionÜbk | Artikel 56 Besondere Zusammenarbeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 56 Besondere Zusammenarbeit Unbeschadet seines innerstaatlichen Rechts ist jeder Vertragsstaat bestrebt, Maßnahmen zu treffen, die es ihm ...
UNKorruptionÜbk | Artikel 51 Allgemeine Bestimmung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 51 Allgemeine Bestimmung Die Rückgabe von Vermögenswerten nach diesem Kapitel ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens; die Ve...
UNKorruptionÜbk | Artikel 58 Zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 58 Zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit) Die Vertragsstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Übertragung von Erträgen aus...
UNKorruptionÜbk | Artikel 52 Verhütung und Aufdeckung der Übertragung von Erträgen aus Straftaten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 52 Verhütung und Aufdeckung der Übertragung von Erträgen aus Straftaten (1) 1Unbeschadet des Artikels 14 trifft jeder Vertragsstaat in Üb...
UNKorruptionÜbk | Kapitel V Wiedererlangung von Vermögenswerten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Kapitel V Wiedererlangung von Vermögenswerten
UNKorruptionÜbk | Artikel 57 Rückgabe von Vermögenswerten und Verfügung darüber
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 57 Rückgabe von Vermögenswerten und Verfügung darüber (1) Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen ...
UNKorruptionÜbk | Artikel 54 Mechanismen zur Wiedererlangung von Vermögensgegenständen durch Internationale Zusammenarbeit bei der Einziehung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 54 Mechanismen zur Wiedererlangung von Vermögensgegenständen durch Internationale Zusammenarbeit bei der Einziehung (1) Mit dem Ziel, nac...
UNKorruptionÜbk | Artikel 53 Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 53 Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innersta...
UNKorruptionÜbk | Artikel 59 Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 59 Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit ...
UNKorruptionÜbk | Artikel 55 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 12.12.2014 (Änderung vom 31.10.2003)
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Artikel 55 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung (1) Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit ...
Lesezeichen anlegen
×
Lesezeichenname:
In Ordner anlegen:
Abbrechen
Rechtsstand anzeigen
×
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
vom
31.
Oktober
2003
(
BGBl. 2014
II
S. 763
)
, letzte Änderung vom
8.
Januar
2015
(
BGBl.
II
S. 140
)
Mehr...
Schließen
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kapitel V Wiedererlangung von Vermögenswerten
×
Sie haben nicht die nötigen Berechtigungen, um dieses Dokument einzusehen!
×