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ZWEITER ABSCHNITT Erziehungsmaßregeln
JGG | § 9 Arten
Jugendgerichtsgesetz
(JGG)
Jugendgerichtsgesetz JGG § 9 Arten Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen, 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
JGG | § 12 Hilfe zur Erziehung
Jugendgerichtsgesetz
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Jugendgerichtsgesetz JGG § 12 Hilfe zur Erziehung Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hi...
JGG | ZWEITER ABSCHNITT Erziehungsmaßregeln
Jugendgerichtsgesetz
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Jugendgerichtsgesetz JGG ZWEITER ABSCHNITT Erziehungsmaßregeln
JGG | § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
Jugendgerichtsgesetz
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Jugendgerichtsgesetz JGG § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung (1) 1Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. 2Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht ü...
JGG | § 10 Weisungen
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Jugendgerichtsgesetz
(JGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.
Dezember
1974
(
BGBl.
I
S. 3427
)
, letzte Änderung vom
25.
Juni
2021
(
BGBl.
I
S. 2099
)
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