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Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen (12)
Abschnitt II Zwischenstaatliches Recht (2)
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen (33)
§ 13 (Aufgebotsverfahren) (1)
§ 14 (Sachliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren) (1)
§ 15 (Örtliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren) (1)
§ 15 a (Zuständigkeit im Ausnahmefall) (1)
§ 15 b (Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg) (1)
§ 15 c (Bindende Wirkung einer Abgabeverfügung) (1)
§ 15 d (Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesjustizminister) (1)
§ 16 (Einleitung auf Antrag) (1)
§ 17 (Eintritt eines Antragsberechtigten) (1)
§ 18 (Glaubhaftmachung) (1)
§ 19 (Erlass des Aufgebots) (1)
§ 20 (Bekanntmachung) (1)
§ 21 (Aufgebotsfrist) (1)
§ 22 (Anhörung vor Bekanntmachung) (1)
§ 22 a (Fehlende Beweiskraft einer Eintragung im Sterbebuch) (1)
§ 23 (Feststellung des Todeszeitpunkts) (1)
§ 24 (Öffentliche Bekanntmachung und Zustellung des Todeserklärungsbeschlusses) (1)
§ 25 (Zustellung eines Ablehnungsbeschlusses) (1)
§ 26 (Sofortige Beschwerde) (1)
§ 27 (Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Rechtsbeschwerde) (1)
§ 28 (Zustellung von Beschlüssen über die Rechtsbeschwerde) (1)
§ 29 (Wirksamwerden von Beschlüssen des Amtsgerichts) (1)
§ 30 (Antrag auf Aufhebung einer Todeserklärung bei Überleben) (1)
§ 31 (Verfahren bei Antrag auf Aufhebung) (1)
§ 32 (Öffentliche Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses) (1)
§ 33 (Kein Rechtsmittel bei Aufhebungsbeschluss) (1)
§ 33 a (Änderung der Feststellung der Todeszeitpunkts) (1)
§ 34 (Kosten des Verfahrens) (1)
§ 35 (Kostenfestsetzung) (1)
§ 36 (Sofortige Beschwerde) (1)
§ 37 (Änderung der Kostenfestsetzung auf Antrag) (1)
§ 38 (Zwangsvollstreckung) (1)
Abschnitt IV Verfahren bei Feststellung der Todeszeit (8)
Abschnitt V Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußvorschriften (9)
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Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
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Verschollenheitsgesetz | § 34 (Kosten des Verfahrens)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 34 (Kosten des Verfahrens) (1) 1Das Gericht kann in seiner Entscheidung einem am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren Betroffenen die Kosten des Verfahrens, einschließlic...
Verschollenheitsgesetz | § 21 (Aufgebotsfrist)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 21 (Aufgebotsfrist) (1) Zwischen dem Tage, an dem das Aufgebot zum ersten Mal durch eine Tageszeitung oder den Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist, und dem nach § 19...
Verschollenheitsgesetz | § 17 (Eintritt eines Antragsberechtigten)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 17 (Eintritt eines Antragsberechtigten) 1Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. 2Durch den Eintritt erlangt er...
Verschollenheitsgesetz | § 15 (Örtliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 15 (Örtliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren) (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz oder in E...
Verschollenheitsgesetz | § 26 (Sofortige Beschwerde)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 26 (Sofortige Beschwerde) (1) 1Gegen den Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, und gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist d...
Verschollenheitsgesetz | § 22 (Anhörung vor Bekanntmachung)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 22 (Anhörung vor Bekanntmachung) Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenh...
Verschollenheitsgesetz | § 20 (Bekanntmachung)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 20 (Bekanntmachung) (1) 1Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden. 2Das Gericht kann abweichend anordnen, daß eine einmalige Einrückung in de...
Verschollenheitsgesetz | § 35 (Kostenfestsetzung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 17.12.2008)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 35 (Kostenfestsetzung) (1) Die Kosten, über die nach § 34 entschieden ist, werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz festgesetz...
Verschollenheitsgesetz | Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
Verschollenheitsgesetz | § 22 a (Fehlende Beweiskraft einer Eintragung im Sterbebuch)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2009 (Änderung vom 19.2.2007)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 22 a (Fehlende Beweiskraft einer Eintragung im Sterbebuch) Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterberegister beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke...
Verschollenheitsgesetz | § 33 a (Änderung der Feststellung der Todeszeitpunkts)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 33 a (Änderung der Feststellung der Todeszeitpunkts) (1) Ist der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt verstorben, der als Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, so kann ...
Verschollenheitsgesetz | § 33 (Kein Rechtsmittel bei Aufhebungsbeschluss)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 33 (Kein Rechtsmittel bei Aufhebungsbeschluss) (1) Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt. (2) Gegen den Beschluß,...
Verschollenheitsgesetz | § 19 (Erlass des Aufgebots)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 19 (Erlass des Aufgebots) (1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. (2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: a) die Bezeichnung d...
Verschollenheitsgesetz | § 13 (Aufgebotsverfahren)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 13 (Aufgebotsverfahren) (1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ ...
Verschollenheitsgesetz | § 23 (Feststellung des Todeszeitpunkts)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 23 (Feststellung des Todeszeitpunkts) In dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.
Verschollenheitsgesetz | § 24 (Öffentliche Bekanntmachung und Zustellung des Todeserklärungsbeschlusses)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 24 (Öffentliche Bekanntmachung und Zustellung des Todeserklärungsbeschlusses) (1) 1Der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumach...
Verschollenheitsgesetz | § 29 (Wirksamwerden von Beschlüssen des Amtsgerichts)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 17.12.2008)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 29 (Wirksamwerden von Beschlüssen des Amtsgerichts) (1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam....
Verschollenheitsgesetz | § 18 (Glaubhaftmachung)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 18 (Glaubhaftmachung) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Verschollenheitsgesetz | § 14 (Sachliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 14 (Sachliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren) Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.
Verschollenheitsgesetz | § 27 (Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Rechtsbeschwerde)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2009 (Änderung vom 17.12.2008)
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz § 27 (Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Rechtsbeschwerde) Wird der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder Rec...
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Verschollenheitsgesetz
vom
4.
Juli
1939
(
RGBl.
I
S. 1186
)
, letzte Änderung vom
31.
August
2015
(
BGBl.
I
S. 1474
)
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