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ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (36)
ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte (20)
§ 14 Errichtung und Organisation (1)
§ 15 Verwaltung und Dienstaufsicht (1)
§ 16 Zusammensetzung (1)
§ 17 Bildung von Kammern (1)
§ 18 Ernennung der Vorsitzenden (1)
§ 19 Ständige Vertretung (1)
§ 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter (1)
§ 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber (1)
§ 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer (1)
§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes (1)
§ 25 (weggefallen) (1)
§ 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter (1)
§ 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 30 Besetzung der Fachkammern (1)
§ 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (1)
§ 32 (weggefallen) (1)
ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte (8)
DRITTER ABSCHNITT Bundesarbeitsgericht (7)
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (84)
VIERTER TEIL Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (11)
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ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
ArbGG | § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter (1) 1Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Er besteht aus min...
ArbGG | § 30 Besetzung der Fachkammern
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 30 Besetzung der Fachkammern 1Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachka...
ArbGG | § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübu...
ArbGG | § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die...
ArbGG | § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzen...
ArbGG | § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter 1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht g...
ArbGG | § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewisse...
ArbGG | § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2008 (Änderung vom 20.4.2007)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, 1. wer die Regelaltersgrenze nac...
ArbGG | § 25 (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG §25 (weggefallen)
ArbGG | ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
ArbGG | § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2008 (Änderung vom 26.3.2008)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter (1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollend...
ArbGG | § 14 Errichtung und Organisation
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 14 Errichtung und Organisation (1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet. (2) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeits...
ArbGG | § 17 Bildung von Kammern
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 6.12.2019 (Änderung vom 30.11.2019)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 17 Bildung von Kammern (1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. 2Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die P...
ArbGG | § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter 1Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzend...
ArbGG | § 18 Ernennung der Vorsitzenden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 18 Ernennung der Vorsitzenden (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesre...
ArbGG | § 19 Ständige Vertretung
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 19 Ständige Vertretung (1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks ...
ArbGG | § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter (1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Recht...
ArbGG | § 16 Zusammensetzung
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 16 Zusammensetzung (1) 1Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hä...
ArbGG | § 32 (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG §32 (weggefallen)
ArbGG | § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist. (2) 1Den Arbeitnehme...
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Arbeitsgerichtsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.
Juli
1979
(
BGBl.
I
S. 853
, ber.
S. 1036
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2023
(
BGBl.
I
Nr. 272
)
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