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ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
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ArbGG | § 40 Errichtung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 8.9.2015 (Änderung vom 31.8.2015)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 40 Errichtung (1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt. (1 a) weggefallen (2) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministe...
ArbGG | § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter 1Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende v...
ArbGG | § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter (1) 1Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Er besteht aus min...
ArbGG | DRITTER ABSCHNITT Bundesarbeitsgericht
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG DRITTER ABSCHNITT Bundesarbeitsgericht
ArbGG | § 30 Besetzung der Fachkammern
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 30 Besetzung der Fachkammern 1Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachka...
ArbGG | § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübu...
ArbGG | ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte
ArbGG | § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die...
ArbGG | § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter (1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzen...
ArbGG | § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter 1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht g...
ArbGG | § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewisse...
ArbGG | § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2002 (Änderung vom 27.7.2001)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ...
ArbGG | § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2008 (Änderung vom 20.4.2007)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, 1. wer die Regelaltersgrenze nac...
ArbGG | § 37 Ehrenamtliche Richter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.5.2000
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 37 Ehrenamtliche Richter (1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Ger...
ArbGG | ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
ArbGG | § 41 Zusammensetzung, Senate
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 8.9.2015 (Änderung vom 31.8.2015)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 41 Zusammensetzung, Senate (1) 1Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitze...
ArbGG | § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 5.8.2009 (Änderung vom 30.7.2009)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung (1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die e...
ArbGG | § 25 (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG §25 (weggefallen)
ArbGG | § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern (1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlich...
ArbGG | ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG)
Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte
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Arbeitsgerichtsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.
Juli
1979
(
BGBl.
I
S. 853
, ber.
S. 1036
)
, letzte Änderung vom
8.
Oktober
2023
(
BGBl.
I
Nr. 272
)
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