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Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (27)
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (5)
§ 196 Zuständigkeit (1)
§ 197 Vollstreckung für Stellen außerhalb der Justizverwaltung (1)
§ 198 Vollstreckung von Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren über die Einziehung und die Unbrauchbarmachung von Sachen (1)
§ 199 Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (1)
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Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
GVGA | § 197 Vollstreckung für Stellen außerhalb der Justizverwaltung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 197 Vollstreckung für Stellen außerhalb der Justizverwaltung 1Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Vollstreckung von Geldbußen, Nebenfolge...
GVGA | § 196 Zuständigkeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2019 (Änderung vom 19.12.2018)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 196 Zuständigkeit (1) 1Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, als Vollziehungsbeamter nach dem Justizbeitreibungsgesetz für die nach dieser Vorschrift ...
GVGA | § 199 Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2013 (Änderung vom 1.9.2013)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 199 Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 1Nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften können die Gerichtsvollzieher durch di...
GVGA | Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2019 (Änderung vom 19.12.2018)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
GVGA | § 198 Vollstreckung von Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren über die Einziehung und die Unbrauchbarmachung von Sachen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2019 (Änderung vom 19.12.2018)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA § 198 Vollstreckung von Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren über die Einziehung und die Unbrauchbarmachung von Sachen (1) 1Mit der Rechtskraft...
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)
vom
1.
September
2013
(
Die Justiz BW
S. 240
)
*1
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2022
(
Die Justiz BW
2023
S. 114
)
*1
Die GVGA gilt bundeseinheitlich in allen Ländern.
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