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Abschnitt 3 Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum (10)
§ 25 Anwendungsbereich (1)
§ 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte (1)
§ 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte (1)
§ 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete (1)
§ 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen (1)
§ 30 Freistellung von Belegungsbindungen (1)
§ 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (1)
§ 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung (1)
§ 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen (1)
Abschnitt 4 Ausgleich von Fehlförderungen (5)
Teil 3 Bundesmittel (4)
Teil 4 Ergänzungsvorschriften (6)
Teil 5 Überleitungs- und Schlussvorschriften (8)
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Teil 2 Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
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Abschnitt 3 Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum
WoFG | § 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete (1) 1In der Förderzusage ist eine höchstzulässige Miete zu bestimmen; sie ist die Miete ohne de...
WoFG | § 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen 1Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschrif...
WoFG | § 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte (1) 1Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch übe...
WoFG | § 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 26.11.2019 (Änderung vom 20.11.2019)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung (1) 1Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Ver...
WoFG | § 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen (1) 1Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu best...
WoFG | § 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte (1) Belegungsrechte können 1. an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung), 2. an diesen und ...
WoFG | § 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (1) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Mie...
WoFG | § 25 Anwendungsbereich
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 25 Anwendungsbereich (1) 1Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindu...
WoFG | § 30 Freistellung von Belegungsbindungen
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG § 30 Freistellung von Belegungsbindungen (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 und 7 Satz 1...
WoFG | Abschnitt 3 Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(WoFG)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung WoFG Abschnitt 3 Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum
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Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
vom
13.
September
2001
(
BGBl.
I
S. 2376
)
*1
, letzte Änderung vom
16.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2328
)
*1
Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts. Gemäß Artikel 28 dieses Gesetzes ist das WoFG am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
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