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§ 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung (1)
§ 19 a Festsetzungsverfahren (1)
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§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich (1)
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VIERTER ABSCHNITT Staatliche Finanzierung
ParteiG | § 19 a Festsetzungsverfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2016 (Änderung vom 22.12.2015)
Gesetz über die politischen Parteien
Gesetz über die politischen Parteien § 19 a Festsetzungsverfahren (1) 1Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel für jede anspruchsberecht...
ParteiG | § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 5.3.2024 (Änderung vom 27.2.2024)
Gesetz über die politischen Parteien
Gesetz über die politischen Parteien § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung (1) 1Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegende...
ParteiG | § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2003 (Änderung vom 28.6.2002)
Gesetz über die politischen Parteien
Gesetz über die politischen Parteien § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof (1) 1Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle de...
ParteiG | VIERTER ABSCHNITT Staatliche Finanzierung
Gesetz über die politischen Parteien
Gesetz über die politischen Parteien VIERTER ABSCHNITT Staatliche Finanzierung
ParteiG | § 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Gesetz über die politischen Parteien
Gesetz über die politischen Parteien § 22 Parteiinterner Finanzausgleich Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.
ParteiG | § 20 Abschlagszahlungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2002 (Änderung vom 28.6.2002)
Gesetz über die politischen Parteien
Gesetz über die politischen Parteien § 20 Abschlagszahlungen (1) 1Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag z...
ParteiG | § 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.7.2002 (Änderung vom 28.6.2002)
Gesetz über die politischen Parteien
Gesetz über die politischen Parteien § 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung (1) 1Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Anspruchsjahr im Sinne des Gesetzes...
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Gesetz über die politischen Parteien
(Parteiengesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.
Januar
1994
(
BGBl.
I
S. 149
)
, letzte Änderung vom
27.
Februar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 70
)
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