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ERSTER ABSCHNITT Wahlorgane (11)
§ 1 Landeswahlleiter (1)
§ 2 Kreiswahlleiter (1)
§ 3 Bildung der Wahlausschüsse (1)
§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse (1)
§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand (1)
§ 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand (1)
§ 7 Beweglicher Wahlvorstand (1)
§ 8 Ehrenämter (1)
§ 9 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters (1)
§ 10 Geldbußen (1)
ZWEITER ABSCHNITT Vorbereitung der Wahl (40)
DRITTER ABSCHNITT Wahlhandlung (20)
VIERTER ABSCHNITT Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (15)
FÜNFTER ABSCHNITT Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern (5)
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ERSTER ABSCHNITT Wahlorgane
ThürLWO | § 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand (1) 1Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sei...
ThürLWO | § 3 Bildung der Wahlausschüsse
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 3 Bildung der Wahlausschüsse (1) 1Der Wahlleiter beruft alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisit...
ThürLWO | ERSTER ABSCHNITT Wahlorgane
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO ERSTER ABSCHNITT Wahlorgane
ThürLWO | § 7 Beweglicher Wahlvorstand
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 7 Beweglicher Wahlvorstand 1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Jus...
ThürLWO | § 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Der Kreiswahlleite...
ThürLWO | § 8 Ehrenämter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 29.3.2014 (Änderung vom 18.3.2014)
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 8 Ehrenämter Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder des Europäischen P...
ThürLWO | § 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. (2) 1Der Vorsitzende bestimmt ...
ThürLWO | § 9 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 17.7.2021 (Änderung vom 7.7.2021)
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 9 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters (1) 1Wahlleiter, Beisitzer ...
ThürLWO | § 10 Geldbußen
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 10 Geldbußen 1Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in welcher der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist....
ThürLWO | § 2 Kreiswahlleiter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2004 (Änderung vom 19.3.2004)
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 2 Kreiswahlleiter (1) 1Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl berufen. 2Die Berufung hat spätestens alsbald nach der Bestimmung des T...
ThürLWO | § 1 Landeswahlleiter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.4.2004 (Änderung vom 19.3.2004)
Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung ThürLWO § 1 Landeswahlleiter 1Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. 2Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht ...
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Thüringer Landeswahlordnung
(ThürLWO)
vom
12.
Juli
1994
(
GVBl.
S. 817
)
, letzte Änderung vom
7.
Juli
2021
(
GVBl.
S. 317
)
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